<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Auer Witte Thiel - Presse</title>
	<atom:link href="http://www.auerwittethiel-presse.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.auerwittethiel-presse.de</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 16:18:36 +0000</lastBuildDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.9</generator>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Auer Witte Thiel kommentieren Urteil zur Netto-Police</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-kommentieren-urteil-zur-netto-police/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-kommentieren-urteil-zur-netto-police/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 16:18:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[KAV]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=114</guid>
		<description><![CDATA[München – Februar 2012. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 19. Januar 2012 die im Rahmen eines Versicherungsvertrages mit einer sog. Netto-Police vereinbarte Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) als wirksam festgestellt. Kunden sind somit auch nach Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrages zur Zahlung der ausstehenden Raten verpflichtet, wie sie die KAV für die Abschluss- und Vertriebskosten der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>München – Februar 2012. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 19. Januar 2012 die im Rahmen eines Versicherungsvertrages mit einer sog. Netto-Police vereinbarte Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) als wirksam festgestellt. Kunden sind somit auch nach Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrages zur Zahlung der ausstehenden Raten verpflichtet, wie sie die KAV für die Abschluss- und Vertriebskosten der Vermittlung vorsieht. Demnach sind entsprechende Vereinbarungen weder ein Umgehungsgeschäft, noch ein Verstoß gegen das „Zillmerungsverbot“ im Sinne des §169 Abs. 5 VVG.</p>
<p>Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Beklagte 2009 eine fondsgebundene Rentenversicherung und zugleich eine Kostenausgleichsvereinbarung abgeschlossen, die ihn zur Begleichung der Abschluss- und Einrichtungskosten in Höhe von insgesamt 1764 Euro, verteilt auf 48 monatliche Raten in Höhe von 36,75 Euro, verpflichtete. Das vom Beklagten unterzeichnete Formblatt enthielt einen Hinweis auf die Trennung der beiden Verträge sowie auf die Regelung, dass bei Kündigung der Police die KAV fortbesteht und die vereinbarten Abschluss- und Einrichtungskosten monatlich weiter zu bezahlen sind.</p>
<p>Der Versicherungsnehmer kündigte nach sieben Monaten die Versicherung und stellte die Zahlungen auch hinsichtlich der Raten für die KAV ein. Diese wurden seitens der Versicherungsgesellschaft angemahnt, dabei wurde auf den Umstand verwiesen, dass die Kündigung vereinbarungsgemäß nicht die Regelungen zur Kostenausgleichsvereinbarung berührt. Der Beklagte hingegen nahm den Standpunkt ein, die Kündigung beträfe beide Verträge, zudem sei die KAV ein unwirksames Umgehungsgeschäft. Das Amtsgericht schloss sich mit Urteil vom 28. Juni 2011 der Auffassung der Versicherungsgesellschaft an, woraufhin der Beklagte Berufung einlegte. Das Landgericht Stendal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und erklärte die Kostenausgleichsvereinbarung insbesondere aus drei Gründen für wirksam.</p>
<p>Eine Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 169 Abs. 5 VVG, da bei einer Netto-Police der Rückkaufswert gesondert berechnet wird und hiervon die KAV als Rechtsgrundlage für die Abschluss- und Einrichtungskosten getrennt zu betrachten ist. Es erfolgt daher kein Abzug vom Rückkaufswert, insbesondere ist die Kostenausgleichsvereinbarung auch nicht als Umgehungsgeschäft des § 196 Abs. 5 VVG unwirksam. Entgegen der Auffassung des LG Rostock sind Abschluss- und Einrichtungskosten aufgrund einer eigenständigen KAV unabhängig von den Versicherungsprämien zu zahlen. Es besteht daher keine Ungewissheit über den Rückkaufswert, zumal dieser durch diese Vereinbarung nicht geschmälert wird.</p>
<p>Die Ausgleichsvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 305 c BGB oder wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Das Kostenrisiko ist für den Beklagten in den Vertragsunterlagen erkennbar und somit auch das Kostenrisiko einschätzbar gewesen.</p>
<p>Überdies befand das LG Stendal, dass Versicherungsvertrag und Kostenausgleichsvereinbarung nicht als wirtschaftliche und rechtliche Einheit zu betrachten sind. Eine Anwendbarkeit des § 8 VVG ist somit zu verneinen, ein sog. gemischter Vertrag liegt nicht vor. Vielmehr besteht eine rechtliche Selbständigkeit beider Verträge, weshalb eine Kostenausgleichsvereinbarung auch dann rechtskräftig bleibt, wenn die zugehörige Netto-Police gekündigt oder widerrufen worden ist. Der Vertragsnehmer ist in diesen Fall zur vollen Zahlung der noch ausstehenden Raten verpflichtet</p>
<p>&nbsp;<br />
<strong>Kontakt</strong></p>
<p>Auer Witte Thiel Rechtsanwälte</p>
<p>Bayerstraße 27<br />
80335 München</p>
<p>Telefon: 089/59 98 97 60<br />
Telefax: 089/550 38 71</p>
<p>E-Mail: kontakt@auerwittethiel.de<br />
Web: www.auerwittethiel.de</p>
<p><a href="http://www.auerwittethiel-presse.de">&#8230;zurück</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-kommentieren-urteil-zur-netto-police/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auer Witte Thiel – aktuelle Urteile zum Mietrecht</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-%e2%80%93-aktuelle-urteile-zum-mietrecht/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-%e2%80%93-aktuelle-urteile-zum-mietrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 13:50:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=112</guid>
		<description><![CDATA[Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel sind Experten im Bereich Mietrecht und betreuen bundesweit Immobilieneigentümer. In dieser Rubrik informieren Auer Witte Thiel über aktuelle Urteile zu Mietrechtsfragen und deren Folgen für Vermieter.
http://www.auerwittethiel-mieturteil.de
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel sind Experten im Bereich Mietrecht und betreuen bundesweit Immobilieneigentümer. In dieser Rubrik informieren Auer Witte Thiel über aktuelle Urteile zu Mietrechtsfragen und deren Folgen für Vermieter.</p>
<p><a href="http://www.auerwittethiel-mieturteil.de">http://www.auerwittethiel-mieturteil.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-%e2%80%93-aktuelle-urteile-zum-mietrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auer Witte Thiel: Mietmangel wegen Atomkraftwerk?</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-mietmangel-wegen-atomkraftwerk/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-mietmangel-wegen-atomkraftwerk/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 12:43:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Atomkraftwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Fukushima I]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=102</guid>
		<description><![CDATA[München &#8211; März 2011. Aufgrund der derzeitigen Ereignisse in Japan und der drohenden atomaren Verseuchung durch austretende Radioaktivität aus dem Kernkraftwerk Fukushima I wächst auch in Deutschland die Angst &#8211; insbesondere bei Menschen, die in unmittelbarer Nähe von Atomkraftwerken leben. Es stellt sich für Mieter und Vermieter die durchaus berechtigte Frage, ob die örtliche Nähe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>München &#8211; März 2011. Aufgrund der derzeitigen Ereignisse in Japan und der drohenden atomaren Verseuchung durch austretende Radioaktivität aus dem Kernkraftwerk Fukushima I wächst auch in Deutschland die Angst &#8211; insbesondere bei Menschen, die in unmittelbarer Nähe von Atomkraftwerken leben. Es stellt sich für Mieter und Vermieter die durchaus berechtigte Frage, ob die örtliche Nähe zu einem Atomkraftwerk einen Mangel der Mietsache darstellen kann. </p>
<p>Eine vergleichbare Problematik findet sich nach Meinung von Auer Witte Thiel  im Mietrecht auch bei nicht radioaktiven Strahlen, dem sog. Elektrosmog, der aufgrund der erhöhten elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder auf den Menschen einwirken kann. Ursächlich können hier überirdische Stromleitungen, Hochspannungsleitungen sowie Funkstationen oder Mobilfunkmasten sein. Die Ungewissheit über eine mögliche Gesundheitsgefährdung wurde hier bereits durch zahlreiche Gerichte als Beeinträchtigung der Lebensqualität angesehen. </p>
<p>Auf Grundlage der gesetzlichen Schutzvorschriften zur Einhaltung festgelegter Grenzwerte vor Strahlung wurden Mietmängel abgelehnt, wenn sämtliche Grenzwerte eingehalten werden. </p>
<p>Eine derartige Betrachtungsweise kann nach Einschätzung der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel durchaus auch für radioaktive Strahlung, die von Anlagen ausgehen, angenommen werden. Soweit hier die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, ist ein Mietmangel wohl abzulehnen. </p>
<p>Maßgebliche Vorschriften diesbezüglich sind neben dem Atomgesetz als rechtliche Grundlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen das Strahlenschutzvorsorgegesetz zum Schutz der Bevölkerung. Dieses Gesetz wurde im April 1960 verfasst. Auf Grundlage des § 54 des Atomgesetzes wurde darüber hinaus die Deutsche Strahlenschutzverordnung im Jahre 1976 erlassen, die seitdem mehrfach novelliert wurde, letztmals im Juli 2001. </p>
<p>Zweck der Strahlenschutzverordnung ist die Regelung von Vorsorge- und Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung bei der Nutzung und Einwirkung radioaktiver Stoffe, die einen sowohl zivilisatorischen als auch natürlichen Ursprung haben. Hierzu wurden zulässige Strahlenbelastungen durch künstliche Strahlenquellen festgelegt. Solange hier die Grenzwerte der Stahlenbelastung eingehalten werden, wird sich ein Mieter im näheren Umfeld eines Atomkraftwerkes nicht auf einen entsprechenden Mangel berufen können. Anzumerken ist hier auch, dass wohl die Befürchtung eines Mieters, die Anlage sei trotz Einhaltung von Grenzwerten gesundheitsgefährdend, für die Annahme eines Mietmangels nicht ausreicht. Eine gegebenenfalls zu erwartende Hinweispflicht durch den Vermieter gegenüber einem Mietinteressenten dürfte nach Meinung der Rechtsanwälte Auer, Witte, Thiel  daher auch nicht notwendig sein. </p>
<p>Die Kanzlei Auer, Witte, Thiel ist u.a. auf Mietrecht spezialisiert und vertritt bundesweit Immobilieneigentümer in juristischen Belangen.</p>
<p><a href='http://www.auerwittethiel-presse.de/wp-content/uploads/2011/03/Auer-Witte-Thiel_Atomstrahlung_20110321.pdf'><img src="http://www.auerwittethiel-presse.de/wp-content/uploads/pdf-logo.png" width="50" border="0"> Download PDF &#8211; Auer Witte Thiel: Atomstrahlung</a></p>
<p><a href="http://www.auerwittethiel-presse.de">…zurück</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-mietmangel-wegen-atomkraftwerk/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auer Witte Thiel: Vermieter nicht in jedem Fall zu Schadensersatz verpflichtet</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-vermieter-nicht-in-jedem-fall-zu-schadensersatz-verpflichtet/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-vermieter-nicht-in-jedem-fall-zu-schadensersatz-verpflichtet/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 14:55:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Koblenz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=94</guid>
		<description><![CDATA[Durch die Mietsache verursachte Schäden am Eigentum eines Mieters rechtfertigen nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche, urteilte im September 2010 das OLG Koblenz. Die Entscheidung stärkt nach Meinung von Auer Witte Thiel die Rechtsposition der Vermieter gegenüber Mietern. Auer Witte Thiel berichtet über den aktuellen Fall und die Begründung der Richter.
Nicht immer haftet der Vermieter, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Mietsache verursachte Schäden am Eigentum eines Mieters rechtfertigen nicht in jedem Fall Schadensersatzansprüche, urteilte im September 2010 das OLG Koblenz. Die Entscheidung stärkt nach Meinung von Auer Witte Thiel die Rechtsposition der Vermieter gegenüber Mietern. Auer Witte Thiel berichtet über den aktuellen Fall und die Begründung der Richter.</p>
<p>Nicht immer haftet der Vermieter, wenn durch unvorhersehbare Ereignisse an der Mietsache Schäden am Eigentum des Mieters entstehen. Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil klar (OLG Koblenz, Urteil v. 30.09.10, Az. 2 U 779/09). Der Hintergrund: Ein Künstler bewohnte eine Kellerwohnung und lagerte am selben Ort einige seiner Werke. Im Februar 2008 ereignete sich an der Anschlussstelle einer Heizung ein Wasserrohrbruch, der zur Flutung der vom Mieter bewohnten Räumlichkeiten führte. Trotz des vom Vermieter unmittelbar veranlassten Auspumpens des Kellers konnten einige wertvolle Relief-Arbeiten des Mieters nur schwer beschädigt geborgen werden. Eine in der Folge mieterseitig gegen den Vermieter eingereichte Klage auf Schadensersatz schmetterte das OLG Koblenz im September 2010 allerdings ab. Dabei stellten die Richter fest, dass eine grundsätzliche Pflicht des Vermieters, Wasserleitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, nicht besteht. Auch die während des Abpumpens nicht sofort erfolgte Rettung der Kunstwerke begründe keine Schadensersatzforderung, denn der Vermieter habe von der Lagerung der Werke im Keller keine Kenntnis gehabt, argumentierte das OLG Koblenz.</p>
<p>Nach Meinung von Auer Witte Thiel stellt das Koblenzer Urteil klar, welche Grenzen den Schadensersatzansprüchen von Mietern gesetzt sind. Die Rechtsposition der Vermieter sieht Auer Witte Thiel damit gestärkt. Nur bei tatsächlicher Pflichtverletzung seitens des Vermieters seien entsprechende Forderungen begründet, fasst Auer Witte Thiel den Rechtsentscheid zusammen. Im vorliegenden Fall treffe dies nicht zu, schließen sich die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte der Entscheidung an. Wie Auer Witte Thiel feststellt, trat das OLG Koblenz der weit verbreiteten Auffassung, Vermieter hafteten „automatisch“ für durch die Mietsache entstandene Schäden, eindeutig entgegen.</p>
<p><a href="http://www.auerwittethiel-presse.de">&#8230;zurück</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-vermieter-nicht-in-jedem-fall-zu-schadensersatz-verpflichtet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auer Witte Thiel: Neues Gesetz soll Abzocke im Internet erschweren</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-neues-gesetz-soll-abzocke-im-internet-erschweren/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-neues-gesetz-soll-abzocke-im-internet-erschweren/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 04 Nov 2010 11:16:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=89</guid>
		<description><![CDATA[Mit einem neuen Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung gegen Abzocke im Internet einschreiten. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht eine Änderung des §312e BGB vor, die für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen soll. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel informieren über das aktuelle Vorhaben gegen Abzocke.
Die Bundesregierung hat einen neuen Referentenentwurf erarbeitet, der unseriöses Geschäftsgebaren und Abzocke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem neuen Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung gegen Abzocke im Internet einschreiten. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht eine Änderung des §312e BGB vor, die für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen soll. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel informieren über das aktuelle Vorhaben gegen Abzocke.</p>
<p>Die Bundesregierung hat einen neuen Referentenentwurf erarbeitet, der unseriöses Geschäftsgebaren und Abzocke im Internet künftig erschweren könnte. Ziel der Novelle: Der elektronische Geschäftsverkehr soll durch Änderung des §312e BGB auf eine transparente, mehr Rechtssicherheit schaffende Grundlage gestellt werden. Die Abzocke beispielsweise durch unklar bestimmte Gesamtkosten bei Internet-Bestellungen wird damit schwieriger, so die Einschätzung von Auer Witte Thiel. Konkret sieht der im Bundesjustizministerium erarbeitete Entwurf eine so genannte „Button-Lösung“ vor: In Zukunft müssen die Bestellseiten laut Referentenentwurf einen „hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis“ auf Gesamtpreis und Lieferkosten enthalten, den der Kunde per Klick ausdrücklich bestätigen muss. Fehlt diese Funktion im Bestellvorgang, kommt künftig kein rechtswirksamer Vertrag mehr zustande, fasst Auer Witte Thiel die geplante Regelung zusammen.</p>
<p>Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel befürworten die geplante Neuregelung des §312e BGB als politische Antwort auf bekannte Probleme bei Internet-Bestellungen. Auer Witte Thiel rät eCommerce-Unternehmen dazu, sich bereits jetzt auf die Konsequenzen des Gesetzesentwurfs gegen Abzocke im Internet einzustellen, um Nachteile zu vermeiden. Nach Meinung von Auer Witte Thiel sollten Unternehmer die Zeit bis zur Inkraftsetzung nutzen und Konzepte entwickeln, die eine Abgrenzung gegen unseriös agierende Online-Firmen ermöglichen. Darüber hinaus spricht Auer Witte Thiel sich dafür aus, Transparenz und Kundenorientierung aktiv bei der eigenen Außendarstellung zu kommunizieren. Diese Faktoren können in Werbekampagnen angesichts der anhaltenden Berichterstattung der Medien über Internet-Abzocke ein wichtiges Unterscheidungskriterium sein, so die Erfahrung von Auer Witte Thiel.</p>
<p>Nach Meinung von Auer Witte Thiel ist damit zu rechnen, dass der Gesetzesentwurf gegen Abzocke das Gesetzgebungsverfahren ohne größere Änderungen durchlaufen wird. Danach haben Internet-Unternehmer drei Monate Zeit, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, erinnert Auer Witte Thiel.</p>
<p><a href="http://www.auerwittethiel-presse.de">&#8230;zurück</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-neues-gesetz-soll-abzocke-im-internet-erschweren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwälte Auer Witte Thiel über ein aktuelles BGH-Urteil zum Wohneigentumsgesetz</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwalte-auer-witte-thiel-ueber-ein-aktuelles-bgh-urteil-zum-wohneigentumsgesetz/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwalte-auer-witte-thiel-ueber-ein-aktuelles-bgh-urteil-zum-wohneigentumsgesetz/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2010 13:51:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Erfahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohneigentumsgesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=32</guid>
		<description><![CDATA[Der Miteigentümer einer Wohnung oder eines Hauses kann nur bei hoher Mehrbelastung eine Änderung des Verteilerschlüssels für anfallende verbrauchsunabhängige Kosten verlangen. Ungefähr ab 25 Prozent ist laut BGH-Urteil eine solche Mehrbelastung als „erheblich“ zu bezeichnen, informieren die Münchner Mietrechtexperten von Auer Witte Thiel.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, welches in sechs Sondereigentumseinheiten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Miteigentümer einer Wohnung oder eines Hauses kann nur bei hoher Mehrbelastung eine Änderung des Verteilerschlüssels für anfallende verbrauchsunabhängige Kosten verlangen. Ungefähr ab 25 Prozent ist laut BGH-Urteil eine solche Mehrbelastung als „erheblich“ zu bezeichnen, informieren die Münchner Mietrechtexperten von Auer Witte Thiel.</p>
<p>Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einem Wohnhaus, welches in sechs Sondereigentumseinheiten aufgeteilt ist. In der Teilungserklärung haben die Eigentümer Miteigentumsanteile für die sechs Einheiten bestimmt. Jeder Wohnung in dem Gebäude wurden je ein Kellerraum, ein Tiefgaragenstellplatz und den beiden Wohnungen im Dachgeschoss zusätzlich ein Spitzboden zugeordnet. Dieser Spitzboden wird allerdings in den Aufteilungsplänen als nicht ausgebauter Raum dargestellt. Der Verteilungsschlüssel der Kosten sah nach Informationen von Auer Witte Thiel eine Verteilung im Verhältnis der Miteigentumsanteile vor.</p>
<p>Hintergrund der Klage: Die Eigentümerpartei im Dachgeschoss baute nachträglich den eingangs erwähnten Spitzboden aus. Eine behördliche Genehmigung zur Nutzung als Wohnraum erfolgte nach Informationen von Auer Witte Thiel zu einem späteren Zeitpunkt. In einer Eigentümerversammlung im September 2008 wurde der Antrag des Klägers zur Abstimmung gestellt, einen neuen Kostenverteilungsschlüssel nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu beschließen. Der Antrag wurde allerdings bei Stimmengleichheit abgelehnt.</p>
<p>Der Kläger wollte es nach Informationen von Auer Witte Thiel nicht hinnehmen, dass er infolge des Ausbaus des Spitzbodens 13 Prozent mehr zahlen musste, als es bei einer Neuberechnung nach den Wohnflächen notwendig gewesen wäre. Das Amtsgericht Nürnberg gab der gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Beschlussanfechtungsklage statt; das Landgericht Nürnberg-Fürth dagegen wies diese Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos, so Auer Witte Thiel.</p>
<p>Die Begründung: Nur bei erheblicher Mehrbelastung von mehr als 25 Prozent hat der Kläger einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG. Auch der Meinung des Klägers, dass die stärkere Belastung immer in Relation zum Vorteil des Eigentümers mit dem Spitzboden gesehen werden muss, den der Kläger nunmehr mit zu bezahlen hat, folgte das Gericht nicht. Für einen Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels ist laut Auer Witte Thiel ausschließlich die Mehrbelastung des klagenden Eigentümers ausschlaggebend. Und diese höhere Belastung des Klägers liegt mit 13 Prozent weit unter der vom BGH festgelegten Größe.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwalte-auer-witte-thiel-ueber-ein-aktuelles-bgh-urteil-zum-wohneigentumsgesetz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auer Witte Thiel: Rechtsanwälte der Kanzlei AuerWitteThiel im Interview</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-rechtsanwaelte-der-kanzlei-auerwittethiel-im-interview/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-rechtsanwaelte-der-kanzlei-auerwittethiel-im-interview/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Oct 2010 12:11:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Erfahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Nikolaus Auer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=38</guid>
		<description><![CDATA[Die Münchner Kanzlei Auer Witte Thiel hat sich im gesamten Bundesgebiet einen Namen als zuverlässiger Partner im Bereich Forderungsmanagement gemacht. Doch was sind die Gründe für den Erfolg von Auer Witte Thiel? Und was plant das Team von Auer Witte Thiel für die nächsten Jahre? Diese Fragen beantworten Nikolaus Auer und Andreas Thiel im Interview [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Münchner Kanzlei Auer Witte Thiel hat sich im gesamten Bundesgebiet einen Namen als zuverlässiger Partner im Bereich Forderungsmanagement gemacht. Doch was sind die Gründe für den Erfolg von Auer Witte Thiel? Und was plant das Team von Auer Witte Thiel für die nächsten Jahre? Diese Fragen beantworten Nikolaus Auer und Andreas Thiel im Interview mit dem freien Online-Journalisten Christoph Matzert.</p>
<p><strong>Herr Thiel, die Kanzlei Auer Witte Thiel gilt in Deutschland als einer der erfolgreichen und auch personalstarken anwaltlichen Anbieter von Inkasso-Dienstleistungen. Was sind aus Ihrer Sicht die zentralen Leistungsmerkmale der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel?</strong></p>
<p>Andreas Thiel (Kanzlei Auer Witte Thiel): Das Wichtigste ist: Das Leistungsspektrum von Auer Witte Thiel setzt wesentlich früher an, als das vieler anderer Inkassodienstleister – und ist damit sehr effizient. Unser Team leistet für die Mandanten weitaus mehr als nur klassisches Forderungsmanagement. Wir von Auer Witte Thiel beraten bei der Erstellung der Allgemeinen Vertragsbedingungen, informieren über den optimalen Aufbau einer Rechnung und helfen bei der Schaffung einer erfolgsversprechenden Mahnstruktur. Hinzu kommt die technische Implementierung von Schnittstellen und Auswertungstools – ebenfalls seit Längerem ein zentraler Teil im Portfolio von Auer Witte Thiel.</p>
<p><strong>Was ist das Besondere an den Inkasso-Dienstleistungen der Rechtsanwälte Auer Witte Thiel?</strong></p>
<p>Nikolaus Auer (Kanzlei Auer Witte Thiel): Bei Auer Witte Thiel erhält der Kunde alle für ihn relevanten Dienstleistungen aus einer Hand. Wir sind Inkasso- und Rechtsprofis zugleich. Bei uns gibt es daher auch keine Aufteilung in den Bereich Inkassoverfahren einerseits und die Beauftragung externer Rechtsanwälte andererseits – auch dann nicht, wenn es kompliziert wird oder der Fall vor Gericht landet. Darüber hinaus passen wir unser Portfolio fortlaufend an die neuen Realitäten an und entwickeln innovative Lösungen, zum Beispiel automatisierte Outbound-Calls auf die Festnetznummer oder auch den Versand von SMS-Mahnungen per Handy. Gleichzeitig legen wir beim Thema Datensicherheit hohe Standards an, angesichts der Datenmenge von über einer Million Datensätzen eine Selbstverständlichkeit.</p>
<p><strong>Wie verlief die Geschäftsentwicklung der Kanzlei Auer Witte Thiel in den letzten Jahren?</strong></p>
<p>Andreas Thiel (Kanzlei Auer Witte Thiel): Die Kanzlei Auer Witte Thiel erlebt seit vielen Jahren eine kontinuierliche Expansion. Unser Personal umfasst nach dem jüngsten Neu-Recruiting im Bereich Forderungsmanagement inklusive der Standorte in München und dem Call Center in Dresden aktuell über 60 Mitarbeiter, darunter Rechtsanwälte, aber auch kanzleieigene Programmierer, Netzwerkadministratoren und Call Center Agents. Unser Call Center in Dresden ist zum Beispiel erst im Februar 2010 personell um 10 weitere Agents verstärkt worden. Mit Sicherheit wird der Personalbedarf von Auer Witte Thiel in den nächsten Jahren weiter steigen.</p>
<p><strong>Was sind die aktuellen Projekte von Auer Witte Thiel? </strong></p>
<p>Nikolaus Auer (Kanzlei Auer Witte Thiel): Aktuell setzen wir bei Auer Witte Thiel zwei umfangreiche Projekte um: zum einen eine neu geschaffene Kooperation mit einem der führenden Versicherungskonzerne Europas, zum anderen ein Projekt mit einem namhaften Telekommunikationsunternehmen. Parallel erweitern wir aktuell die EDV-Peripherie, bauen eine neue Serverstruktur auf und implementieren ein neues DMS System. Das Volumen dieser Investitionen ist erheblich. Bereits installiert sind mehrere neue Hochleistungsdrucker und zwei parallel einsetzbare Poststrassen mit einer erheblichen Kapazität. Mit dieser Hardware kann Auer Witte Thiel auch sehr umfangreiche Forderungsmengen zügig – und wie wir es nennen: „tagfertig“ – bearbeiten. Auer Witte Thiel scheuen diese Investitionskosten nicht, da diese zwingend erforderlich sind, um die Qualität hoch halten zu können. Auch bedingen neue Inkassoprojekte jeweils individuelle Anpassungen und Programmierungen, die ohne  moderne und innovative und Soft- und Hardwarelösungen nicht darstellbar wären.</p>
<p><strong>Aus welchen Branchen kommen die typischen Mandanten der Kanzlei Auer Witte Thiel?</strong></p>
<p>Andreas Thiel (Kanzlei Auer Witte Thiel): Unsere Mandantenstruktur ist sehr vielschichtig – viele Aufträge kommen aus den Bereichen Telekommunikation und Versicherungswesen, doch auch Kreditinstitute und der Sektor e-Commerce sind stark vertreten. Ganz aktuell dürfen wir übrigens noch einen renommierten Energieversorger zu unseren neuen Mandanten zählen.</p>
<p><strong>Was ist Ihr mittel- bis langfristiges Ziel? Wo sehen Sie Auer Witte Thiel in fünf Jahren?</strong></p>
<p>Nikolaus Auer (Kanzlei Auer Witte Thiel): Langfristig streben wir eine weitere deutliche Aufstockung der Mitarbeiterzahl auf über 100, den weiteren Ausbau des Call Centers und den Ausbau des internationalen Inkassos auf viele europäische Länder an. Damit wird Auer Witte Thiel für kommende Herausforderungen optimal aufgestellt sein.</p>
<p><strong>Herr Auer und Herr Thiel, wir danken Ihnen für das Gespräch.</strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-rechtsanwaelte-der-kanzlei-auerwittethiel-im-interview/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwälte Auer Witte Thiel: BGH-Urteil zur Flugannullierung</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwaelte-auer-witte-thiel-bgh-urteil-zur-flugannullierung/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwaelte-auer-witte-thiel-bgh-urteil-zur-flugannullierung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Aug 2010 09:53:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[BGH-Urteil zur Flugannullierung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserechtsexperten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=100</guid>
		<description><![CDATA[Passagiere haben bei einer Flugannullierung aufgrund von Nebel keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung, berichten die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel. Bietet die Fluggesellschaft dagegen erst zwei Tage später einen Ersatzflug an, kann unter Umständen ein Anspruch auf derartige Ausgleichszahlungen aufgrund Artikel 8 derselben Verordnung bestehen, fasst Auer Witte Thiel ein neues Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Passagiere haben bei einer Flugannullierung aufgrund von Nebel keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung, berichten die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel. Bietet die Fluggesellschaft dagegen erst zwei Tage später einen Ersatzflug an, kann unter Umständen ein Anspruch auf derartige Ausgleichszahlungen aufgrund Artikel 8 derselben Verordnung bestehen, fasst Auer Witte Thiel ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zusammen. Über Details der neuerlichen Entscheidung (AZ: Xa ZR 96/09) informieren die Reiserechtsexperten von Auer Witte Thiel.</p>
<p>Hintergrund des Verfahrens ist laut Auer Witte Thiel ein vom Kläger gebuchter Flug von Jerez de la Frontera (Spanien) zum Flughafen Hahn. Der am 25. Oktober 2007 um 10 Uhr geplante Abflug wurde wegen Nebels in Jerez annulliert. Die eingeplante Maschine landete stattdessen in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Dem Kläger wurde zwei Tage später nach Informationen von Auer Witte Thiel ein Ersatzflug angeboten, den dieser ablehnte. Bei einer anderen Fluggesellschaft buchte er dagegen noch am 25. Oktober einen Flug über Madrid nach Frankfurt am Main, so Auer Witte Thiel.</p>
<p>Laut Auer Witte Thiel verlangt der Kläger nun Ausgleichszahlungen für sich und seine Ehefrau in Höhe von jeweils 400 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung sowie Ersatz der Mehrkosten speziell für den anderweitig gebuchten Flug. Der beklagten Fluggesellschaft wäre es möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu transportieren und von dort mit dem Flugzeug nach Hahn zu fliegen, fasst Auer Witte Thiel den Standpunkt des Klägers zusammen.</p>
<p>Das Amtsgericht Simmern hat laut Auer Witte Thiel die Klage im Wesentlichen abgewiesen, während das Oberlandesgericht Koblenz der Klage überwiegend stattgab. Laut OLG erläuterte die Fluggesellschaft nicht klar genug, dass im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung alles unternommen wurde, um die Annullierung des Fluges zu verhindern. Insbesondere erklärte die Fluggesellschaft nach Angaben von Auer Witte Thiel nicht deutlich genug, warum das in Sevilla gelandete Flugzeug nach Besserung der Wetterverhältnisse keine Zwischenlandung in Jerez vorgenommen hat, um die wartenden Fluggäste aufzunehmen.</p>
<p>Die Fluggesellschaft ist in Folge des OLG-Urteils laut Auer Witte Thiel in Revision gegangen. Die Anschlussrevision des Klägers hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben. Darüber hinaus, so Auer Witte Thiel, wurde die Berufung des Klägers gegen das erste Urteil vom AG Simmern zurückgewiesen, jedenfalls soweit es sich um die geforderten 800 Euro Ausgleichszahlungen handelt. Die Sache selbst hat der BGH im Übrigen an das zuständige OLG zu einer neuen Verhandlung zurückverwiesen, informieren die Reiserechtsexperten von Auer Witte Thiel.</p>
<p>Auer Witte Thiel nennt Gründe für die BGH-Entscheidung im Einzelnen: Der Kläger hat gemäß Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 derselben Verordnung. Nur im Einzelfall kann beantwortet werden, ob sich eine Annullierung hätte vermeiden lassen können. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt Nebel, weshalb das Flugzeug nicht in Jerez landen konnte. Wie lange der Nebel anhalten würde, blieb nach Angaben von Auer Witte Thiel unklar. In diesem Fall wäre es also nicht vernünftig gewesen, die Entscheidung zur Annullierung weiter aufzuschieben, so Auer Witte Thiel zur Kernaussage des Urteils.</p>
<p>Inwieweit der Kläger Anspruch auf die durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten hat, konnte nach Angaben von Auer Witte Thiel nicht abschließend geklärt werden: Passagiere haben laut Art. 8 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt. Weil die Fluggesellschaft dem Kläger erst zwei Tage später einen Ersatzflug angeboten hat, könnte hier laut Auer Witte Thiel eine Verletzung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung vorliegen. Auer Witte Thiel zufolge muss das OLG deshalb in einer neuen Verhandlung klären, ob die Fluggesellschaft den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt nach Hahn hätte zurücktransportieren können.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwaelte-auer-witte-thiel-bgh-urteil-zur-flugannullierung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwälte Auer Witte Thiel: „Neues Verbraucherkreditschutz-Gesetz“</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwaelte-auer-witte-thiel-neues-verbraucherkreditschutz-gesetz/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwaelte-auer-witte-thiel-neues-verbraucherkreditschutz-gesetz/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Jun 2010 09:51:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abzocke]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherkreditschutz-Gesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=98</guid>
		<description><![CDATA[Das neue Gesetz zum Verbraucherkreditschutz ist am 11. Juni in Kraft getreten. Ziel ist eine bessere Information der Verbraucher bei Aufnahme eines Kredits. Geeignet ist das Gesetz im Übrigen auch, um Vorwürfe über Abzocke oder Betrug zu entkräften, so Auer Witte Thiel. Verbraucher müssen demnach ab sofort schon vor Abschluss eines Vertrags über wesentliche Bestandteile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue Gesetz zum Verbraucherkreditschutz ist am 11. Juni in Kraft getreten. Ziel ist eine bessere Information der Verbraucher bei Aufnahme eines Kredits. Geeignet ist das Gesetz im Übrigen auch, um Vorwürfe über Abzocke oder Betrug zu entkräften, so Auer Witte Thiel. Verbraucher müssen demnach ab sofort schon vor Abschluss eines Vertrags über wesentliche Bestandteile des Kredits informiert werden. Strengeren Kriterien unterliegt nun auch die Werbung. Das neue Gesetz verpflichtet die Kreditinstitute nämlich, mit realistischen Zinssätzen zu werben. Die Münchner Rechtsanwälte Auer Witte Thiel sehen nunmehr eine gute Chance, ungerechtfertige Behauptungen über Abzocke und Betrug zu widerlegen.</p>
<p>Die neuen Richtlinien beim Verbraucherkreditschutz-Gesetz beziehen sich unter anderem auf klassische Verbraucherkredite, auf Teilzahlungsgeschäfte oder auf Leasingverträge etwa für Autos. Verbraucher profitieren laut Auer Witte Thiel von den neuen Regelungen in erheblicher Weise: So müssen Kreditinstitute ihre Kunden ab sofort schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über wesentliche Bestandteile des Vertrags informieren. Nach Informationen von Auer Witte Thiel zählen hierzu beispielsweise Name und Anschrift des Kreditinstituts, Art des Darlehens, effektiver Jahreszins oder Vertragslaufzeit.</p>
<p>Diverse weiterführende Informationen sind nach Angaben von Auer Witte Thiel ebenfalls Pflicht für Kreditinstitute. So müssen in einem endgültigen Darlehensvertrag einige Punkte auftauchen. Erwähnt werden muss zum Beispiel die für das Kreditinstitut zuständige Aufsichtsbehörde, der Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Plan zur Tilgung oder Angaben zum Verfahren, wenn der Darlehensnehmer seinen Kreditvertrag kündigen möchte. Nicht zuletzt aufgrund der strengen Informationspflicht sehen die Rechtsanwälte von Auer Witte Thiel ab sofort gute Chancen, falsche Behauptungen von Verbrauchern über Abzocke oder Betrug zu widerlegen.</p>
<p>Eine unrealistische Werbung seitens der Kreditinstitute wird laut Auer Witte Thiel ebenfalls eingeschränkt. Der Hintergrund: Viele Banken warben in der Vergangenheit oft mit besonders niedrigen Zinssätzen für ein Darlehen. Das Problem: Nur wenige Verbraucher erhielten tatsächlich einen Kredit zu diesen extrem günstigen Konditionen. Infolgedessen dürfen Banken nach Informationen von Auer Witte Thiel nur noch mit einem effektiven Zinssatz werben, der mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung abgeschlossenen Kreditverträge entspricht.</p>
<p>Eine Verbesserung für die Verbraucher beinhalten laut Auer Witte Thiel außerdem die günstigeren Kündigungsfristen: Verträge ohne bestimmte Vertragslaufzeit können nach Angaben von Auer Witte Thiel jederzeit gekündigt werden und selbst bei Verträgen mit fester Laufzeit ist eine Zurückzahlung durch den Darlehensnehmer ganz oder teilweise möglich. Banken dürfen in derartigen Fällen nach Angaben von Auer Witte Thiel eine so genannte Vorfälligkeitsentscheidung verlangen, welche auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Betrages begrenzt ist. Beträgt die Restlaufzeit des Darlehens weniger als ein Jahr, sind maximal 0,5 Prozent zulässig.</p>
<p>Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel aus München begrüßen grundsätzlich die neuen Regelungen zum Verbraucherkreditschutz-Gesetz, da in der Vergangenheit einige Verbraucher Kreditverträge als Abzocke oder sogar als Betrug bezeichnet haben, weil sie über Bestandteile des Vertrags nicht hinreichend informiert waren.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/rechtsanwaelte-auer-witte-thiel-neues-verbraucherkreditschutz-gesetz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auer Witte Thiel zu den aktuellen Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche</title>
		<link>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-zu-den-aktuellen-flugausfaellen-aufgrund-von-vulkanasche/</link>
		<comments>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-zu-den-aktuellen-flugausfaellen-aufgrund-von-vulkanasche/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 May 2010 09:46:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auer Witte Thiel: Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel]]></category>
		<category><![CDATA[Auer Witte Thiel Erfahrung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.auerwittethiel-presse.de/?p=96</guid>
		<description><![CDATA[Der isländische Vulkanausbruch hat in weiten Teilen Europas zu Sperrungen des Luftraumes und damit zu Flugausfällen geführt. Weil die Gefahr von Flugausfällen durch Vulkanasche immer noch hoch bleibt, informieren die Münchner Reiserechtsexperten der Kanzlei Auer Witte Thiel über Rechte von Passagieren bei eventuellen Flugausfällen.
Grundsätzlich werden die Rechte von Flugpassagieren bei Ausfällen in der Fluggastrechte-Verordnung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der isländische Vulkanausbruch hat in weiten Teilen Europas zu Sperrungen des Luftraumes und damit zu Flugausfällen geführt. Weil die Gefahr von Flugausfällen durch Vulkanasche immer noch hoch bleibt, informieren die Münchner Reiserechtsexperten der Kanzlei Auer Witte Thiel über Rechte von Passagieren bei eventuellen Flugausfällen.</p>
<p>Grundsätzlich werden die Rechte von Flugpassagieren bei Ausfällen in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt, informieren die Anwälte von Auer Witte Thiel. Hinzu kommen bei Pauschalreisen reiserechtliche Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.). Die Fluggastrechte-Verordnung findet laut Auer Witte Thiel Anwendung, solange der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder der Fluggesellschaft eines EU-Staates durchgeführt wird. Im Übrigen gilt die Verordnung immer, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet, so Auer Witte Thiel.</p>
<p>Bei der entsprechenden Fluggesellschaft müssen sich Flugpassagiere melden, die keine Pauschalreise, sondern einzelne Tickets gebucht haben, so Auer Witte Thiel. Bei einem Flugausfall wie aktuell aufgrund von Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er den Preis zurückerstattet haben möchte, um z.B. mit der Bahn die Reise fortzusetzen oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht. Laut Auer Witte Thiel hat der Fluggast im Falle der Umbuchung Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate bzw. Faxe oder E-Mails sowie notfalls eine Hotelunterbringung.</p>
<p>In dem Zusammenhang betont Auer Witte Thiel, dass in einem solchen Fall kein Anspruch auf eine weitere Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft besteht: Eine Sperrung des Luftraumes wegen der Aschewolke stellt laut Auer Witte Thiel einen so genannten „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Auch sonstige Schäden, z.B. durch einen versäumten Geschäftstermin, sind nicht erstattungsfähig. Auer Witte Thiel weist darauf hin, dass die meisten EU-Fluggesellschaften im Internet die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung oder Umbuchung anbieten, sowie grundsätzlich die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung erfüllen.</p>
<p>Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften können auch pauschal reisende Urlauber nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung geltend machen. Beim Ausfall von Flügen können diese beispielsweise eine kostenlose Umbuchung des Fluges sowie Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder, wenn nötig, auch eine Hotelunterbringung verlangen. Die Erstattung des Flugpreises kann allerdings nicht von der Fluggesellschaft direkt gefordert werden, so Auer Witte Thiel. Vorrangig seien hier vielmehr Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.</p>
<p>Fällt der Hinflug wie aktuell wegen der Vulkanasche aus, können nach Angaben von Auer Witte Thiel sowohl Veranstalter wie Fluggast die Reise aufgrund von „höherer Gewalt“ stornieren. Vorleistungen seitens des Veranstalters wie z.B. Hotelbuchungen sind dann je zur Hälfte vom Veranstalter und vom Reisenden zu bezahlen, informieren die Anwälte von Auer Witte Thiel. Wird vor der Rückreise der Rückflug annulliert, kann die Reise ebenfalls wegen höherer Gewalt beiderseits storniert werden. In einem solchen Fall ist der Veranstalter jedoch dazu verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern, so Auer Witte Thiel. Eventuelle Mehrkosten müssen sich Veranstalter und Reisender teilen. Diese Ansprüche gegenüber dem Veranstalter können Reisende auch verlangen, wenn die EU-Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung findet, zum Beispiel bei einem Rückflug aus einem Nicht-EU-Land mit einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land. Die Reiseexperten von Auer Witte Thiel wissen aus Erfahrung, dass je nach individuellem Fall ggf. auch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft erhoben werden können.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.auerwittethiel-presse.de/auer-witte-thiel-zu-den-aktuellen-flugausfaellen-aufgrund-von-vulkanasche/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

